
Die drei Zahlen in je einem Satz
Wiederbeschaffungswert (WBW): Was Sie zahlen müssten, um am Tag des Unfalls ein gleichwertiges Fahrzeug bei einem seriösen Händler zu kaufen.
Restwert: Was Ihr beschädigtes Fahrzeug im jetzigen Zustand noch bringt.
Merkantile Wertminderung: Der Wertverlust, der nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur übrig bleibt – weil ein Unfallwagen am Markt weniger gilt als ein unfallfreier.
Die ersten beiden entscheiden, ob repariert oder abgerechnet wird. Die dritte ist ein eigener Anspruch, der oft vergessen wird – und den ein Kostenvoranschlag nie ausweist.
Wiederbeschaffungswert: nicht das, was Sie damals bezahlt haben
Der WBW ist kein Erinnerungswert und kein Schwacke-Listeneintrag, den man abliest. Er ist der Preis, den ein vergleichbares Fahrzeug am regionalen Markt kostet – gleiches Modell, gleiche Motorisierung, ähnliche Laufleistung, ähnliche Ausstattung, ähnlicher Zustand, und zwar am Tag des Schadens.
Zwei Punkte, an denen es regelmäßig hakt:
Der Markt ist regional. Dieselbe Ausstattungsvariante kann im Ruhrgebiet anders gehandelt werden als in Süddeutschland. Ein Sachverständiger, der vor Ort arbeitet, kennt den Markt, in dem Sie tatsächlich ein Ersatzfahrzeug kaufen würden.
Die Umsatzsteuer steckt drin – oder nicht. Ob der WBW mit oder ohne Umsatzsteuer anzusetzen ist, hängt davon ab, wie ein Ersatzfahrzeug üblicherweise beschafft wird und ob Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind. Das ist kein Detail: Es sind schnell 19 Prozent.
Restwert: warum die Angebote der Versicherung nicht automatisch gelten
Der Restwert ist der Betrag, den Ihr beschädigtes Fahrzeug im Ist-Zustand noch erzielt. Der Sachverständige ermittelt ihn anhand des konkreten Schadens und des regionalen Marktes – also dort, wo Sie das Fahrzeug tatsächlich verkaufen könnten.
Hier entsteht der häufigste Streit. Versicherer legen gern Angebote aus überregionalen Restwertbörsen vor, die höher liegen als der regional ermittelte Wert. Ein höherer Restwert heißt: weniger Auszahlung für Sie.
Als Faustregel für die Praxis: Verkaufen Sie das Fahrzeug nicht, bevor das Gutachten steht und die Abrechnung geklärt ist. Wer vorher verkauft, hat die Grundlage für die Auseinandersetzung selbst beseitigt.
Merkantile Wertminderung: der Verlust, den man dem Auto nicht ansieht
Ihr Fahrzeug ist perfekt repariert. Und trotzdem bekommen Sie beim Verkauf weniger – weil im Fahrzeugbrief ein Unfall steht und Käufer Unfallwagen skeptisch bewerten. Dieser Verlust ist ein Vermögensschaden und ersatzfähig.
Für die Höhe gibt es keine gesetzliche Formel, sondern etablierte Berechnungsmethoden, die der Sachverständige anwendet. Einfluss haben vor allem: Alter und Laufleistung, Höhe der Reparaturkosten im Verhältnis zum Fahrzeugwert, Art des Schadens (tragende Teile wiegen schwerer als Anbauteile) und die Marktgängigkeit des Modells.
Was Sie zum Rechtsstand wissen sollten: Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Urteilen vom 16. Juli 2024 (VI ZR 205/23 und VI ZR 243/23) klargestellt, dass für die Schätzung des merkantilen Minderwerts von einem gedachten Verkauf auszugehen ist und dabei Nettopreise zugrunde zu legen sind. Wurde auf Bruttobasis geschätzt, ist der Betrag um den Umsatzsteueranteil nach unten zu korrigieren. Praktisch relevant ist das vor allem bei gewerblich genutzten Fahrzeugen.
Der Anspruch besteht im Übrigen unabhängig davon, was Sie anschließend mit dem Fahrzeug machen – ob Sie es behalten oder verkaufen, ändert nichts daran, dass der Wertverlust eingetreten ist.
Ausführlich zur Berechnung: Wertminderung nach Unfall.
Wie die drei Zahlen zusammenwirken
Aus WBW und Restwert ergibt sich, welcher Weg wirtschaftlich ist:
Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert → es wird repariert und die Reparatur bezahlt. Die Wertminderung kommt obendrauf.
Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert → wirtschaftlicher Totalschaden. Ersetzt wird dann der Wiederbeschaffungsaufwand: WBW minus Restwert.
Reparaturkosten bis 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts → unter engen Voraussetzungen darf trotzdem repariert und abgerechnet werden. Die Bedingungen sind streng und werden häufig übersehen; sie stehen in Wirtschaftlicher Totalschaden und die 130-Prozent-Regel.
Ein Rechenbeispiel
Beispielhafte Zahlen zur Veranschaulichung – Ihr Fall wird anders liegen.
Ein sechs Jahre alter Kombi, unverschuldeter Heckaufprall.
• Wiederbeschaffungswert: 12.000 €
• Restwert im beschädigten Zustand: 4.500 €
• Kalkulierte Reparaturkosten: 9.800 €
• Merkantile Wertminderung nach Reparatur: 700 €
Weg 1 – Reparatur. Die Reparaturkosten liegen unter dem WBW, also wird repariert: 9.800 € plus 700 € Wertminderung = 10.500 €, dazu Nutzungsausfall oder Mietwagen für die Reparaturdauer.
Weg 2 – Abrechnung als Totalschaden. Wäre die Reparatur teurer als der WBW, gäbe es den Wiederbeschaffungsaufwand: 12.000 € − 4.500 € = 7.500 €. Eine Wertminderung entfällt hier, weil nicht repariert wird.
Der Unterschied zwischen beiden Wegen beträgt in diesem Beispiel 3.000 €. Genau deshalb sind WBW und Restwert keine Formalie im Anhang, sondern die zwei Zahlen, auf die Sie zuerst schauen sollten.
Wo Sie die Zahlen im Gutachten finden – und was Sie prüfen sollten
In einem ordentlichen Gutachten stehen alle drei im Zahlenteil, jeweils mit Begründung. Vier Dinge lohnen den Blick:
Ist der Stichtag der Unfalltag? Fahrzeugwerte bewegen sich; der maßgebliche Zeitpunkt ist der Schadentag.
Passen die Vergleichsfahrzeuge? Zum WBW gehören konkrete Vergleichsangebote, nicht nur ein Endbetrag.
Ist beim Restwert der regionale Markt genannt? Sonst fehlt die Grundlage, um einem überregionalen Angebot entgegenzutreten.
Steht die Wertminderung mit Methode da? Ein Betrag ohne erkennbares Verfahren ist im Streitfall schwach.
Fehlt einer dieser Punkte, fragen Sie nach. Ein Sachverständiger, der für Sie arbeitet, erklärt seine Zahlen.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Wiederbeschaffungswert und Zeitwert?
Der Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis eines gleichwertigen Fahrzeugs beim seriösen Händler, einschließlich der dort üblichen Aufschläge. Der Zeitwert ist der reine Marktwert ohne diesen Bezug. Für die Schadenabrechnung ist der Wiederbeschaffungswert maßgeblich.
Muss ich das Restwertangebot der Versicherung annehmen?
Sie sind an ein überregionales Angebot nicht ohne Weiteres gebunden. Maßgeblich ist der Restwert auf dem für Sie zugänglichen regionalen Markt, wie ihn der Sachverständige ermittelt. Verkaufen Sie nichts, bevor die Abrechnung geklärt ist.
Bekomme ich Wertminderung auch bei einem älteren Auto?
Möglich, aber sie fällt mit steigendem Alter und steigender Laufleistung geringer aus, weil der Markt bei älteren Fahrzeugen weniger stark auf die Unfalleigenschaft reagiert. Eine feste Altersgrenze gibt es nicht – entscheidend sind Schadenbild und Modell.
Gibt es Wertminderung auch beim Totalschaden?
Nein. Die merkantile Wertminderung setzt eine Reparatur voraus – sie beziffert den Wertverlust, der trotz fachgerechter Instandsetzung bleibt. Bei Abrechnung als Totalschaden wird stattdessen der Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt.
Wer ermittelt diese Werte?
Ein Kfz-Sachverständiger. Bei einem unverschuldeten Haftpflichtschaden dürfen Sie ihn frei wählen, und die gegnerische Versicherung trägt die Kosten – siehe freie Gutachterwahl.
Nächster Schritt
Gutachten liegt vor und die Zahlen sind unklar? Rufen Sie an – wir gehen sie mit Ihnen durch.
☎ Gutachten 0176 17 74 74 74 | Dorstenerstr. 338, 44809 Bochum
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