Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO

Änderungsabnahme in Bochum – Umbauten nach § 19 Abs. 3 StVZO abnehmen lassen

Wer am Auto etwas verändert, was so nicht in den Fahrzeugpapieren steht, riskiert deutlich mehr als ein Verwarnungsgeld. Nach § 19 Abs. 2 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis, wenn ein Umbau die genehmigte Fahrzeugart ändert, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erwarten lässt oder das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert. Erloschene Betriebserlaubnis heißt: Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden (§ 19 Abs. 5 StVZO). Der Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung kann entfallen, und in der Haftpflicht darf der Versicherer beim Verursacher Rückgriff nehmen. Auch ohne Unfall wird es unangenehm, denn bei der nächsten Hauptuntersuchung fällt der Umbau ohnehin auf.

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An der Prüfstelle

Änderungsabnahme: Worum es geht

Die Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO verhindert das, wenn sie unverzüglich nach dem Einbau erfolgt. Nötig ist sie, wenn die Betriebserlaubnis oder Genehmigung des Teils ausdrücklich eine Abnahme verlangt – oder wenn es zum Teil nur ein Teilegutachten gibt. Teilegutachten laufen aus: Neue werden seit dem 20. Juni 2025 nicht mehr erstellt, vorhandene dürfen für den Ein- oder Anbau nur noch bis einschließlich 19. Juni 2028 verwendet werden (§ 72 Abs. 2 StVZO). Bei der Abnahme sieht sich ein Prüfingenieur das eingebaute Teil am Fahrzeug an und bestätigt, dass es zu genau diesem Fahrzeug passt, fachgerecht montiert ist und alle Auflagen aus den Papieren zum Teil eingehalten sind. Hat das Teil dagegen eine Betriebserlaubnis oder Genehmigung ohne Abnahmeauflage und ist Ihr Fahrzeug darin aufgeführt, braucht es keine Abnahme – dann genügt es, das Papier im Fahrzeug mitzuführen.

Einfahrt zur Prüfstelle Sariman an der Dorstener Straße 338 mit TÜV-SÜD-Pylon und Vordach
TÜV SÜD Auto PartnerPrüfstelle Bochum-Hamme

Anlässe

Wann brauchen Sie das?

Die Fälle, mit denen Kundinnen und Kunden zu diesem Thema zu uns nach Bochum-Hamme kommen.

Räder und Reifen

Felgen oder Reifengrößen, die nicht in der Zulassungsbescheinigung oder in der Reifen- und Felgenfreigabe stehen. Der häufigste Fall überhaupt – und der, bei dem am meisten mit Distanzscheiben und Bördeln nachgeholfen wird.

Fahrwerk

Tieferlegungsfedern, Gewindefahrwerke, Sportstoßdämpfer, Domstreben. Hier geht es nicht nur um die Höhe, sondern auch um Restfederweg, Freigängigkeit der Reifen und den Zustand der übrigen Fahrwerksteile.

Ablauf

So läuft es bei uns ab

5 Schritte, alle an der Dorstener Straße 338 in Bochum-Hamme.

  1. 1

    Papiere sichten

    Bevor das Fahrzeug in die Halle fährt, sehen wir uns Teilegutachten oder Betriebserlaubnis des Teils an. Daraus ergibt sich, ob überhaupt eine Abnahme nötig ist, was genau geprüft werden muss und welche Auflagen dranhängen – zum Beispiel eine bestimmte Reifengröße, eine Mindesteinpresstiefe oder ein bearbeiteter Radlauf.

  2. 2

    Fahrzeug prüfen

    Auf der Hebebühne wird kontrolliert, ob das Teil so verbaut ist, wie es seine Papiere verlangen: Befestigung, Freigängigkeit, Abstände, Zustand der umliegenden Bauteile. Bei Rädern gehört der Einschlag bis zum Anschlag dazu, bei Fahrwerken der verbleibende Federweg.

  3. 3

    Auflagen abgleichen

    Jede einzelne Auflage aus Teilegutachten oder Betriebserlaubnis wird abgehakt. Genau hier scheitern die meisten Abnahmen – nicht am Bauteil, sondern an einer Auflage, die beim Einbau überlesen wurde.

Unterlagen

Das bringen Sie mit

Was am Tresen vorliegen muss, damit die Prüfung ohne zweiten Anlauf durchgeht.

Fehlt etwas, sagen wir es Ihnen am Telefon – bevor Sie losfahren.

  1. Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  2. Teilegutachten oder Betriebserlaubnis bzw. Genehmigung des verbauten Teils (ABE, EG- oder ECE-Genehmigung) – im Original oder als vollständige Kopie
  3. Einbau- oder Montagebestätigung der Werkstatt, falls das Gutachten sie verlangt

Kosten

Was es kostet

Die Änderungsabnahme wird nach Aufwand abgerechnet; wie hoch der ist, hängt davon ab, wie viele Teile abgenommen werden und wie aufwendig die Prüfung ausfällt – eine einzelne Felgenfreigabe ist etwas anderes als ein komplett umgebautes Fahrwerk. Nennen Sie uns am Telefon, was verbaut ist, dann bekommen Sie vorab eine belastbare Auskunft. Dazu kommt in jedem Fall die Gebühr der Zulassungsstelle für den Eintrag; die erhebt die Behörde nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), nicht wir.

Rechtsgrundlage

Worauf die Prüfung fußt

§ 19 Abs. 2 StVZO bestimmt, wann die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs erlischt: wenn Änderungen die genehmigte Fahrzeugart ändern, eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern erwarten lassen oder das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtern. § 19 Abs. 3 StVZO nennt die Ausnahmen: Teile mit Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung oder EU- bzw. UN-ECE-Genehmigung lassen die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bestehen (Nr. 1 und 2). Ist die Wirksamkeit dieser Genehmigung an eine Abnahme des Ein- oder Anbaus geknüpft, muss die Abnahme unverzüglich durchgeführt und bestätigt werden (Nr. 3) – das ist die Änderungsabnahme. Die frühere Regelung für Teilegutachten (Nr. 4) ist weggefallen; vorhandene Teilegutachten dürfen nach § 72 Abs. 2 StVZO nur noch bis einschließlich 19. Juni 2028 für den Ein- oder Anbau verwendet werden. Was im Fahrzeug mitzuführen ist, regelt § 19 Abs. 4 StVZO. Macht ein Umbau eine neue Betriebserlaubnis für das Fahrzeug nötig, gilt § 21 StVZO – das ist keine Änderungsabnahme mehr und gehört nicht zu unseren Leistungen.

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Eine kurze Frage genügt. Wir sagen Ihnen vorab, welche Unterlagen Sie mitbringen müssen und welche Frist für Ihr Fahrzeug gilt – zur Prüfung kommen Sie dann einfach ohne Termin vorbei.

  1. Antwort in der Regel noch am selben Werktag
  2. Zur Prüfung ohne Termin: Mo–Fr 9–18 Uhr, Sa 9–14 Uhr

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Tippen Sie an, worum es geht. Die Nachricht steht dann schon im Chat – abgeschickt wird sie erst von Ihnen.

Mo–Fr 09:00–18:00 Uhr, Sa 09:00–14:00 Uhr. Sind wir gerade im Termin, melden wir uns am selben Werktag zurück.

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Drei der jüngsten – im Wortlaut, wie sie im Unternehmensprofil stehen.

Abdulhamid
Local Guide · 93 Rezensionen · August 2026

Die besten in ganz Bochum, das Personal ist sehr höfflich. Kann ich nur weiter empfehlen

FAQ

Fragen zu: Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO

Die wichtigsten Fragen rund um unsere Prüfstelle und Kfz-Gutachten auf einen Blick.

Nein. Sie können zu unseren Öffnungszeiten einfach vorbeikommen – Mo bis Fr 9 bis 18 Uhr, Sa 9 bis 14 Uhr. Bei aufwendigen Umbauten lohnt sich trotzdem ein kurzer Anruf vorab unter 0152 094 835 71, damit wir Ihnen sagen können, welche Unterlagen wir brauchen. Das erspart Ihnen die zweite Anfahrt.
Ohne Teilegutachten, Betriebserlaubnis oder Genehmigung des Teils fehlt die Grundlage, gegen die geprüft wird – die Abnahme ist dann nicht möglich. Die meisten Hersteller stellen das Dokument auf Anfrage erneut aus oder halten es zum Herunterladen bereit. Bei gebraucht gekauften Teilen fragen Sie am besten beim Verkäufer nach, bevor Sie zu uns fahren.
Rechtlich sicher ist das nicht. Sobald die Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 StVZO erloschen ist, gilt das Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig. Bei einer Kontrolle drohen Bußgeld und Punkt, im Schadensfall kann es teuer werden. Fahren Sie den kürzesten Weg zur Prüfstelle und lassen Sie es dort abnehmen.
Bei der Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO bleibt die Betriebserlaubnis Ihres Fahrzeugs bestehen; abgenommen wird ein einzelnes Teil gegen seine Papiere. Ändert ein Umbau die Fahrzeugart oder gibt es für das Teil weder Teilegutachten noch Betriebserlaubnis, braucht das Fahrzeug eine neue Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO, umgangssprachlich Einzelabnahme. Das ist ein eigenes, deutlich aufwendigeres Verfahren, das wir nicht anbieten. Rufen Sie vorher an – wir sagen Ihnen, ob Ihr Umbau mit einer Änderungsabnahme auskommt.
Ja, und das ist meistens sinnvoll. Das Fahrzeug steht ohnehin auf der Hebebühne, und Sie sparen sich einen zweiten Weg. Sagen Sie bei der Anmeldung dazu, dass beides ansteht – dann planen wir die Zeit gleich ein.
Dann sagen wir Ihnen genau, woran es liegt. In den meisten Fällen ist es eine einzelne Auflage aus dem Teilegutachten, die nicht erfüllt ist – ein falscher Reifen, eine fehlende Bördelung, ein zu geringer Abstand. Sobald das behoben ist, können Sie wiederkommen. Wir erklären das am Fahrzeug, nicht am Formular.
Ja. Für Krafträder gilt § 19 Abs. 3 StVZO genauso – häufig geht es um Auspuffanlagen, Lenker, Blinker oder Sitzbänke. Die Papiere zum Teil brauchen wir auch hier.

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Für HU, AU und Abnahmen erreichen Sie uns unter 0152 094 835 71. Mo bis Fr von 9 bis 18 Uhr, samstags von 9 bis 14 Uhr — Dorstener Straße 338, 44809 Bochum.

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