Ratgeber

Was ist eine fiktive Abrechnung? Bedeutung, Beispiel & Rechte

12. Juli 2026
Enes Sariman
9 Min. Lesezeit
Klemmbrett mit Schadenformular auf einem Autodach, dahinter ein grauer Wagen mit eingedrückter Fahrzeugseite

Bedeutung: abrechnen, ohne zu reparieren

Fiktive Abrechnung heißt: Sie lassen sich den Schaden anhand des Unfallgutachtens auszahlen und entscheiden anschließend selbst, ob, wann und wo Sie reparieren lassen. Sie müssen das Geld nicht in eine Werkstatt stecken – Sie dürfen den Wagen auch so weiterfahren, ihn selbst instand setzen oder nur das Nötigste machen lassen.

Die Grundlage steht in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB: Statt der Wiederherstellung in Natur kann der Geschädigte den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen. Das Wort „erforderlich“ ist dabei entscheidend – ersetzt wird, was eine fachgerechte Reparatur kosten würde, unabhängig davon, ob sie stattfindet.

Das ist kein Schlupfloch, sondern die vom Gesetz vorgesehene Wahlmöglichkeit. Sie müssen sie gegenüber der Versicherung auch nicht begründen.

Ein Rechenbeispiel

Angenommen, das Gutachten weist 4.200 Euro Reparaturkosten brutto aus, dazu 600 Euro Wertminderung und eine Ausfalldauer von acht Tagen.

PositionKonkrete AbrechnungFiktive Abrechnung
Reparaturkosten4.200 € brutto (nach Vorlage der Rechnung)Nettobetrag, also ohne Mehrwertsteuer
Merkantile Wertminderung600 €600 € – unverändert
Nutzungsausfall8 Tage nach Fahrzeugklasse8 Tage – unverändert

Der wichtigste Punkt an dieser Tabelle steht in den unteren beiden Zeilen: Wertminderung und Nutzungsausfall entfallen bei der fiktiven Abrechnung nicht. Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Beide Ansprüche hängen nicht daran, ob repariert wird – die Wertminderung entsteht durch die Unfalleigenschaft, der Nutzungsausfall durch die Zeit ohne Fahrzeug.

Die Mehrwertsteuer: der eine echte Abzug

§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB bestimmt, dass die Umsatzsteuer nur zu ersetzen ist, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Wer nicht reparieren lässt, bekommt sie deshalb nicht ausgezahlt. Bei 4.200 Euro brutto sind das rund 670 Euro Unterschied.

Zwei Konstellationen sind dabei oft missverstanden:

  • Später doch repariert. Lassen Sie das Fahrzeug nachträglich in einer Werkstatt instand setzen, können Sie die dann tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer in der Regel nachfordern. Heben Sie die Rechnung auf.
  • Vorsteuerabzugsberechtigt. Wer als Unternehmer die Vorsteuer ziehen kann, bekommt die Mehrwertsteuer ohnehin nie ersetzt – auch bei konkreter Abrechnung nicht, weil sie ihn wirtschaftlich nicht belastet.

Darf die Versicherung auf eine günstigere Werkstatt verweisen?

Das ist in der Praxis der häufigste Streitpunkt. Das Gutachten kalkuliert regelmäßig mit den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt. Die Versicherung rechnet dann gern mit den niedrigeren Sätzen einer freien Werkstatt und kürzt die Differenz.

Zulässig ist ein solcher Verweis nur unter engen Voraussetzungen. Nach der Rechtsprechung des BGH muss die benannte Werkstatt qualitativ gleichwertig und für Sie mühelos zugänglich sein – eine Werkstatt hundert Kilometer entfernt ist es nicht. Und selbst dann ist der Verweis unzumutbar, wenn Ihr Fahrzeug jung ist oder scheckheftgepflegt in einer Markenwerkstatt gewartet wurde; bei Fahrzeugen bis etwa drei Jahre gilt das regelmäßig.

Umstritten und je nach Gericht unterschiedlich beurteilt sind außerdem UPE-Aufschläge auf Ersatzteile und Verbringungskosten zur Lackiererei. Manche Gerichte erkennen sie auch fiktiv an, andere nur bei tatsächlicher Reparatur. Wer hier Geld liegen lässt, merkt es meist nicht – deshalb gehören beide Positionen begründet ins Gutachten.

Wann fiktiv sinnvoll ist – und wann nicht

Spricht dafür: ein älteres Fahrzeug, bei dem eine Vollreparatur wirtschaftlich keinen Sinn ergibt. Ein rein optischer Schaden, mit dem Sie leben können. Der Wunsch, selbst oder in einer Werkstatt Ihres Vertrauens günstiger zu reparieren und die Differenz zu behalten. Und schlicht: schnelle Liquidität ohne Werkstatttermin.

Spricht dagegen: alles, was die Sicherheit betrifft. Verformte tragende Teile, beschädigte Rückhaltesysteme, defekte Assistenzsysteme oder Beleuchtung sind kein Fall für „fahre ich erst mal so weiter“. Auch bei jungen Fahrzeugen und beim Leasing ist die konkrete Reparatur meist der bessere Weg – ein nicht fachgerecht instand gesetzter Wagen fällt bei der Rückgabe auf.

Und: Ein fiktiv abgerechneter, unreparierter Schaden bleibt beim späteren Verkauf sichtbar und drückt den Preis zusätzlich zur ohnehin bestehenden Wertminderung.

Sonderfall Totalschaden

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, gelten eigene Regeln. Abgerechnet wird dann auf Totalschadenbasis: Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Wollen Sie das Fahrzeug behalten und weiterfahren, kommt unter Umständen die 130-Prozent-Regel in Betracht – dann müssen Sie allerdings fachgerecht reparieren lassen und das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzen. Fiktive Abrechnung und 130-Prozent-Regel schließen sich also aus.

Ausführlich dazu: Wirtschaftlicher Totalschaden & die 130-Prozent-Regel.

Warum das Gutachten die Voraussetzung ist

Fiktiv abrechnen können Sie nur auf einer belastbaren Grundlage – und die liefert ein Kostenvoranschlag nicht. Er nennt Reparaturkosten und sonst nichts: keine Wertminderung, keinen Wiederbeschaffungswert, keinen Restwert, keine Ausfalldauer. Genau diese Positionen machen aber den Unterschied zwischen dem, was die Versicherung zahlen will, und dem, was Ihnen zusteht.

Bei einem unverschuldeten Unfall trägt die gegnerische Versicherung die Gutachterkosten vollständig – siehe Was kostet ein Kfz-Gutachten?. Es gibt also keinen wirtschaftlichen Grund, darauf zu verzichten.

Was ein Kostenvoranschlag gegenüber einem Gutachten alles offenlässt, haben wir gegenübergestellt. Als Kfz-Gutachter in Bochum dokumentieren wir alle Ansprüche so, dass Sie fiktiv oder konkret abrechnen können.

Häufige Fragen

Was heißt fiktive Abrechnung?

Sie lassen sich die im Gutachten ermittelten Reparaturkosten auszahlen, ohne reparieren zu müssen, und entscheiden selbst über die Verwendung. Grundlage ist § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Bekomme ich die Mehrwertsteuer ausgezahlt?

Nein, solange nicht tatsächlich repariert wird – so steht es in § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB. Lassen Sie später doch reparieren, können Sie die dann angefallene Mehrwertsteuer in der Regel nachfordern. Bewahren Sie die Rechnung auf.

Verliere ich bei fiktiver Abrechnung die Wertminderung?

Nein. Wertminderung und Nutzungsausfall bestehen unabhängig davon, ob repariert wird. Sie werden bei fiktiver Abrechnung genauso ersetzt wie bei konkreter.

Die Versicherung rechnet mit einer freien Werkstatt. Muss ich das hinnehmen?

Nur wenn die benannte Werkstatt gleichwertig und für Sie mühelos zugänglich ist. Bei jungen oder scheckheftgepflegten Fahrzeugen ist ein solcher Verweis nach der Rechtsprechung regelmäßig unzumutbar.

Kann ich fiktiv abrechnen und später doch reparieren lassen?

Ja. Sie sind an die einmal gewählte Abrechnungsart nicht für immer gebunden. Nachfordern lässt sich insbesondere die tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer.

Geht fiktive Abrechnung auch bei Vollkasko?

Das richtet sich nach Ihren Versicherungsbedingungen, nicht nach § 249 BGB. Viele Kaskoverträge sehen eine Auszahlung nur gegen Reparaturnachweis vor. Ein Blick in die Police klärt es.

Adresse: Dorstenerstr. 338, 44809 Bochum | ☎ 0176 17 74 74 74

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