Technik
Felgen und Winterräder: Wann eintragen lassen?
Kompletträder für den Winter gekauft oder neue Alufelgen bestellt: Ob eine Abnahme nötig ist, entscheidet das Papier, das zur Felge gehört. So erkennen Sie Freigabe, ABE und Teilegutachten – und was bei der Abnahme geprüft wird.
- Erschienen
- Lesezeit
- 7 Min.
- Von
- Enes Sariman
Oder ohne Termin vorbeikommen: Mo–Fr 9–18 Uhr · Sa 9–14 Uhr

Inhalt· 8 Abschnitte
Die kurze Antwort
Ob Sie Räder eintragen lassen müssen, entscheidet das Papier, das zur Felge gehört – nicht die Felge selbst.
Stehen Rad und Reifen in Ihren Fahrzeugpapieren oder in der Freigabe des Fahrzeugherstellers, ist nichts zu tun.
Hat die Felge eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE), in der Ihr Fahrzeug aufgeführt ist, braucht es in der Regel keine Abnahme. Sie müssen die Auflagen einhalten und den Nachweis im Auto haben.
Gibt es nur ein Teilegutachten – oder verlangt die Genehmigung ausdrücklich eine Abnahme –, muss ein Prüfingenieur den Anbau abnehmen, und zwar unverzüglich. Fahren Sie nach der Montage den kürzesten Weg zur Abnahme.
Welches Papier hat mein Rad?
Freigabe des Fahrzeugherstellers. Viele Autos sind ab Werk für mehrere Rad- und Reifengrößen freigegeben. Welche das sind, steht in der Zulassungsbescheinigung Teil I, in der Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) oder in einer Bescheinigung des Herstellers. Original-Winterräder in einer dieser Größen brauchen nichts weiter.
ABE. Felgen mit Allgemeiner Betriebserlaubnis tragen ein vorgeschriebenes Typzeichen, meist als „KBA“ mit Nummer eingegossen (§ 22 Abs. 2 StVZO). Dazu gehört ein Dokument mit einer Liste der Fahrzeuge, Reifengrößen und Auflagen. Steht Ihr Fahrzeugtyp darin und halten Sie die Auflagen ein, erlischt die Betriebserlaubnis Ihres Autos nicht (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 StVZO). Das Dokument – oder ein Auszug mit den wesentlichen Angaben – gehört ins Auto (§ 19 Abs. 4 StVZO).
ECE-Genehmigung. Felgen mit einer Genehmigung nach einer UN-Regelung erkennen Sie am E im Kreis mit einer Länderziffer. Auch hier braucht es keine Abnahme, solange die Einschränkungen und Einbauanweisungen eingehalten sind (§ 19 Abs. 3 Nr. 2 StVZO).
Teilegutachten. Ein Gutachten zur Felge, meist mit einer langen Liste von Fahrzeugen, Reifengrößen und Auflagen. Mit Teilegutachten braucht es immer eine Abnahme. Teilegutachten laufen aus: Seit dem 20. Juni 2025 werden keine neuen mehr erstellt oder erweitert, und für den Ein- oder Anbau verwenden darf man vorhandene nur noch bis einschließlich 19. Juni 2028 (§ 72 Abs. 2 StVZO). An ihre Stelle tritt eine Betriebserlaubnis für das Teil selbst, bei der die Abnahme zur Bedingung gemacht werden kann (§ 22 Abs. 1 StVZO). Dann gilt dasselbe wie beim Teilegutachten: abnehmen lassen, und zwar unverzüglich (§ 19 Abs. 3 Nr. 3 StVZO).
Gar kein Papier? Dann fehlt die Grundlage, gegen die geprüft werden kann – eine Abnahme ist nicht möglich. Viele Felgenhersteller stellen Dokumente erneut aus. Fragen Sie dort nach, bevor Sie zu uns fahren. Woher solche Genehmigungen überhaupt kommen, erklärt der Beitrag zu Typprüfung und Homologation.
Winterkompletträder kaufen: vier Dinge vorher prüfen
Gebrauchte Kompletträder aus dem Netz sind oft ein gutes Geschäft – und die häufigste Ursache für vergebliche Fahrten zur Abnahme.
1. Steht Ihr Fahrzeug im Papier der Felge? Nicht das Modell im Allgemeinen, sondern Ihr Typ mit der Schlüsselnummer aus der Zulassungsbescheinigung. Lassen Sie sich das Dokument vor dem Kauf zeigen.
2. Passen Reifengröße, Einpresstiefe und Lochkreis? Die Angaben auf der Felge müssen zu denen im Papier passen, und der Reifen muss dort als zulässige Größe stehen. Eine Felge mit ABE und ein Reifen, der darin nicht aufgeführt ist, ergeben zusammen keine zulässige Kombination.
3. Tragfähigkeit und Geschwindigkeit. Last- und Geschwindigkeitsindex auf der Reifenflanke müssen zum Fahrzeug passen. Bei Winterreifen ist ein niedrigerer Geschwindigkeitsindex erlaubt, als das Auto fahren kann. Dann muss die zulässige Höchstgeschwindigkeit der Reifen im Blickfeld des Fahrers stehen – als Schild, Aufkleber oder Anzeige im Fahrzeug –, und Sie dürfen sie nicht überschreiten (§ 36 Abs. 5 StVZO).
4. Radschrauben und Zubehör. Alufelgen brauchen oft andere Radschrauben als Stahlfelgen – andere Länge, andere Form des Sitzes. Zu Felgen aus dem Zubehör gehören häufig Zentrierringe. Und hat Ihr Auto Reifendrucksensoren in den Rädern, brauchen auch die Winterräder welche, sonst meldet das System dauerhaft einen Fehler.
Was wir bei der Abnahme prüfen
Die Abnahme ist kein Blick auf die Felge, sondern auf das ganze Rad am Fahrzeug. Drei Punkte entscheiden fast immer.
Freigängigkeit. Der Reifen darf nirgends schleifen – nicht am Radhaus, nicht am Federbein, nicht an Leitungen. Dafür schlagen wir die Lenkung in beide Richtungen bis zum Anschlag ein und sehen uns jedes Rad an.
Abdeckung. Die Räder müssen hinreichend abgedeckt sein (§ 36a StVZO). Breite Reifen und geringe Einpresstiefen schieben das Rad nach außen – manchmal genau um die Millimeter, die fehlen.
Auflagen. Jedes Teilegutachten bringt einen Katalog von Auflagen mit: bestimmte Reifengrößen, eine Bearbeitung der Radlaufkante, Einschränkungen bei Schneeketten. Wir gehen jede einzeln durch. Hier scheitern die meisten Abnahmen – nicht am Rad, sondern an einer überlesenen Zeile.
Bringen Sie das Fahrzeug im fertigen Zustand mit, mit genau den Reifen, die abgenommen werden sollen, und dem Papier zur Felge im Original oder als vollständige Kopie.
Nach der Abnahme
Sie bekommen eine Bestätigung über den ordnungsgemäßen Anbau. Sie gehört zusammen mit dem Papier der Felge ins Fahrzeug, solange die Räder nicht in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen sind (§ 19 Abs. 4 StVZO). Wann Sie damit zur Zulassungsstelle müssen, hängt von der Art der Änderung ab (§ 15 Fahrzeug-Zulassungsverordnung) – das sagen wir Ihnen bei der Abnahme.
Was kostet das Eintragen?
Die Abnahme rechnen wir nach Aufwand ab: Ein Satz Räder ist schneller abgenommen als Räder zusammen mit einem neuen Fahrwerk. Nennen Sie uns am Telefon, was Sie montieren wollen – dann nennen wir Ihnen den Betrag vorab. Für den Eintrag in die Papiere erhebt die Zulassungsstelle eine eigene Gebühr.
Häufige Fragen
Muss ich Winterräder eintragen lassen?
Nicht, wenn Rad und Reifen in Ihren Fahrzeugpapieren oder in der Herstellerfreigabe stehen oder die Felge eine ABE für Ihr Fahrzeug hat. Eine Abnahme braucht es, wenn es nur ein Teilegutachten gibt oder die Genehmigung sie verlangt.
Muss ich die ABE der Felgen im Auto haben?
Ja, das Dokument oder einen Auszug mit den wesentlichen Angaben – es sei denn, die Räder sind bereits in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen (§ 19 Abs. 4 StVZO).
Gilt mein Teilegutachten noch?
Für den Ein- oder Anbau darf ein vorhandenes Teilegutachten noch bis einschließlich 19. Juni 2028 verwendet werden (§ 72 Abs. 2 StVZO). Wer Räder mit Teilegutachten montieren will, sollte die Abnahme nicht auf die lange Bank schieben.
Darf ich Winterreifen mit niedrigerem Geschwindigkeitsindex fahren?
Ja, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit der Reifen im Blickfeld des Fahrers angegeben ist und Sie sie nicht überschreiten (§ 36 Abs. 5 StVZO).
Was passiert, wenn ich Räder ohne nötige Abnahme fahre?
Fehlt eine nötige Abnahme oder werden Auflagen nicht eingehalten, kann die Betriebserlaubnis erlöschen. Dann darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen gefahren werden (§ 19 Abs. 5 StVZO). Spätestens bei der nächsten HU fällt es auf.
Kann ich die Abnahme mit der HU verbinden?
Ja. Sagen Sie bei der Anmeldung, dass beides ansteht. Was Sie zur HU außerdem mitbringen, steht in Was brauche ich für den TÜV?
Nächster Schritt
Neue Räder gekauft oder schon montiert? Bringen Sie das Papier zur Felge mit und kommen Sie ohne Termin vorbei. Bei mehreren Umbauten lohnt vorher ein kurzer Anruf.
Dorstener Straße 338, 44809 Bochum-Hamme | Mo–Fr 9–18, Sa 9–14 Uhr | ☎ 0152 094 835 71
Änderungsabnahme bei Sariman · Hauptuntersuchung · HU vorbereiten
Enes Sariman
Ingenieurbüro Sariman · TÜV SÜD Auto Partner in Bochum





