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TÜV ohne Zulassung: abgemeldetes Auto zur HU
Das Auto ist abgemeldet, die HU abgelaufen – und ohne HU keine neue Zulassung. Welche Wege zur Prüfstelle es gibt, was Sie mitbringen und was nach sieben Jahren Stilllegung anders ist.
- Erschienen
- Lesezeit
- 7 Min.
- Von
- Enes Sariman
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Inhalt· 10 Abschnitte
Die kurze Antwort
Ja, ein abgemeldetes Fahrzeug kann zur Hauptuntersuchung – das ist sogar der Normalfall, wenn es wieder zugelassen werden soll. Für die HU selbst braucht es keine Zulassung. Die Frage ist nur, wie das Fahrzeug zur Prüfstelle kommt, denn ohne Zulassung darf es nicht selbst auf die Straße. Es gibt drei Wege: mit Kurzzeitkennzeichen, mit einem roten Kennzeichen oder auf einem Anhänger.
Bei uns in Bochum prüfen wir abgemeldete Fahrzeuge auf allen drei Wegen – auch, wenn sie auf dem Anhänger kommen.
Muss ein abgemeldetes Auto überhaupt zur HU?
Solange ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt ist, ruht die Pflicht zur Hauptuntersuchung (Anlage VIII Nr. 2.7 StVZO). War die HU vorher oder während der Stilllegung fällig, ist sie bei der Wiederinbetriebnahme nachzuholen. Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung macht das zur Bedingung: Hätte in der Zwischenzeit eine Untersuchung stattfinden müssen, muss das Fahrzeug vor der Wiederzulassung zur HU (§ 16 Abs. 2 FZV).
Umgekehrt heißt das: Ist die letzte HU noch gültig, brauchen Sie für die Wiederzulassung keine neue. Wie Sie die Frist ablesen, steht in TÜV-Plakette lesen.
Drei Wege zur Prüfstelle
1. Kurzzeitkennzeichen. Es wird von der Zulassungsbehörde zugeteilt und gilt bis zum Ablauf des fünften Tages nach der Zuteilung (§ 42 Abs. 4 FZV). Voraussetzung ist eine Kfz-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug. Ohne gültige HU sind mit dem Kurzzeitkennzeichen nur Fahrten zu einer Prüfstelle erlaubt – im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder in einen angrenzenden Bezirk, und zurück (§ 42 Abs. 7 FZV). Für ein Fahrzeug, das in Bochum steht, passt das ohnehin. Aus Herne, Gelsenkirchen, Essen, Dortmund und dem Ennepe-Ruhr-Kreis ebenfalls, weil Bochum für sie ein angrenzender Bezirk ist.
2. Rotes Kennzeichen. Rote Kennzeichen bekommen keine Privatleute, sondern unter anderem Werkstätten, Händler und Hersteller zur wiederkehrenden Verwendung (§ 41 Abs. 2 FZV). Erlaubt sind damit auch Prüfungsfahrten, und dazu zählt ausdrücklich die Fahrt zum Prüfungsort und zurück (§ 2 Nr. 24 FZV). Wenn Ihre Werkstatt das Fahrzeug ohnehin vorbereitet und ein rotes Kennzeichen hat, kann sie es damit zur HU bringen.
3. Auf dem Anhänger. Zulassungspflichtig ist, wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb setzt (§ 3 Abs. 1 FZV). Auf einem Anhänger oder Abschleppwagen wird das Fahrzeug nicht betrieben, sondern transportiert – es braucht dafür weder Zulassung noch Kennzeichen. Achten Sie darauf, dass Zugfahrzeug, Anhänger und Führerschein zum Gewicht passen und die Ladung gesichert ist. Rufen Sie kurz vorher an, dann planen wir Platz zum Abladen ein.
Typische Fälle
Über den Winter abgemeldet. Wer Cabrio, Motorrad oder Wohnmobil für die kalte Jahreszeit abmeldet und in dieser Zeit wird die HU fällig, lässt sie vor der Wiederzulassung machen. Für Motorräder gibt es dafür die Motorrad-HU, für Reisemobile die HU für Wohnmobil und Anhänger. Mit einem Saisonkennzeichen gilt eine andere Regel: Fällt die HU in die Ruhezeit, ist sie im ersten Monat der nächsten Saison fällig (Anlage VIII Nr. 2.6 StVZO) – mehr dazu im Beitrag zum Motorrad-TÜV.
Ohne Zulassung gekauft. Der Verkäufer hat abgemeldet, die HU ist abgelaufen. Ohne neue HU bekommt der Käufer das Fahrzeug nicht zugelassen. Planen Sie den Weg zur Prüfstelle deshalb gleich mit ein – mit Kurzzeitkennzeichen oder auf dem Anhänger.
Lange gestanden. Ein, zwei Jahre in der Garage oder Scheune. Hier lohnt vor der HU ein Termin in der Werkstatt – warum, steht weiter unten.
Was Sie mitbringen
Zulassungsbescheinigung Teil I mit dem Vermerk über die Außerbetriebsetzung. Die Zulassungsbehörde trägt ihn bei der Abmeldung ein und gibt Ihnen das Dokument zurück (§ 16 Abs. 1 FZV).
Zulassungsbescheinigung Teil II – nicht für die Prüfung, aber für die Wiederzulassung. Nur wer das Fahrzeug selbst mit dem bisherigen Kennzeichen wieder zulässt, braucht Teil II dort nicht (§ 16 Abs. 2 FZV).
Den letzten Prüfbericht, falls vorhanden, und die Papiere zu Umbauten. Was sonst noch hilft, steht in Was brauche ich für den TÜV?
Fehlt eines der Dokumente, rufen Sie vorher an. Dann klären wir am Telefon, ob die Fahrt sich lohnt.
Und die Plakette?
Die Prüfplakette gehört auf das hintere amtliche Kennzeichen (§ 29 Abs. 2 StVZO). Ein abgemeldetes Fahrzeug hat keins, und auf ein Kurzzeitkennzeichen kommt ausdrücklich keine Plakette. Für die Zulassung zählt deshalb der Untersuchungsbericht: Er belegt, dass die HU gemacht ist. Heben Sie ihn gut auf und nehmen Sie ihn zur Zulassungsstelle mit.
Nach langer Standzeit: was wir an der Prüfstelle sehen
Ein Fahrzeug, das lange nicht bewegt wurde, fällt an anderen Stellen auf als eines, das täglich fährt.
Festsitzende Bremsen. Bremssättel und Handbremsseile setzen sich fest, Scheiben rosten an. Auf dem Bremsprüfstand zeigt sich das sofort: Eine Seite bremst kaum oder löst nicht mehr.
Alte Reifen. Das Profil sieht aus wie neu, das Gummi ist hart und rissig. Nach langer Standzeit der häufigste Reifenmangel.
Batterie und Elektrik. Eine tiefentladene Batterie, angefressene Kabel nach Marderbesuch. Ohne funktionierende Elektrik keine Prüfung der Beleuchtung.
Leitungen und Flüssigkeiten. Alte Bremsflüssigkeit, poröse Schläuche, Rost an den Bremsleitungen.
Wichtig, wenn das Fahrzeug auf dem Anhänger kommt: Bei uns muss es aus eigener Kraft in die Halle und auf den Prüfstand fahren können, denn Bremsen, Lenkung und Abgas werden im Betrieb geprüft. Laden Sie die Batterie vorher und tanken Sie etwas nach.
Länger als sieben Jahre abgemeldet
Sieben Jahre nach der Außerbetriebsetzung werden die Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister gelöscht (§ 72 Abs. 1 FZV). Wer danach wieder zulassen will, muss die technischen Daten anders belegen – mit der Übereinstimmungsbescheinigung (CoC), einer Datenbestätigung oder der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung. Gelingt das nicht, ist § 21 StVZO entsprechend anzuwenden: Das Fahrzeug braucht dann eine neue Betriebserlaubnis auf Grundlage eines Gutachtens (§ 16 Abs. 2 FZV). Das ist mehr als eine HU. Klären Sie diesen Fall deshalb zuerst mit der Zulassungsstelle, bevor Sie das Fahrzeug auf den Weg bringen.
Bei einem Klassiker, der mit H-Kennzeichen zurück auf die Straße soll, brauchen Sie das Oldtimergutachten nach § 23 StVZO. Es schließt eine Untersuchung im Umfang einer HU ein. Mehr dazu unter Oldtimergutachten.
Häufige Fragen
Kann man ein abgemeldetes Auto zum TÜV bringen?
Ja. Die HU setzt keine Zulassung voraus. Zur Prüfstelle kommt das Fahrzeug mit Kurzzeitkennzeichen, mit einem roten Kennzeichen oder auf einem Anhänger.
Darf ich mit einem abgemeldeten Auto selbst zur HU fahren?
Nur mit Kurzzeitkennzeichen oder rotem Kennzeichen. Ohne Kennzeichen bleibt nur der Transport auf einem Anhänger oder Abschleppwagen.
Wie weit darf ich mit Kurzzeitkennzeichen ohne gültige HU fahren?
Nur zu einer Prüfstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort zuständig ist, oder in einen angrenzenden Bezirk, und zurück. Werden bei der HU Mängel festgestellt, die das Fahrzeug nicht verkehrsunsicher machen, ist auch die Fahrt zur Reparatur in diesem Gebiet erlaubt (§ 42 Abs. 7 FZV).
Muss ich nach der Abmeldung zur HU, wenn die Plakette noch gültig ist?
Nein. Eine neue HU braucht es nur, wenn während der Stilllegung eine fällig gewesen wäre.
Prüfen Sie Fahrzeuge, die auf dem Anhänger gebracht werden?
Ja. Rufen Sie kurz vorher an. Das Fahrzeug muss für die Prüfung aus eigener Kraft fahren können.
Nächster Schritt
Fahrzeug abgemeldet, und die HU ist fällig? Kommen Sie ohne Termin – und wenn es auf dem Anhänger kommt, melden Sie sich vorher kurz.
Dorstener Straße 338, 44809 Bochum-Hamme | Mo–Fr 9–18, Sa 9–14 Uhr | ☎ 0152 094 835 71
Zur Prüfstelle: Hauptuntersuchung bei Sariman · HU für Anhänger und Wohnmobile
Enes Sariman
Ingenieurbüro Sariman · TÜV SÜD Auto Partner in Bochum




